Satzung

Wir in Neuenbürg – Initiative e.V.
Satzung
beschlossen am 05.12.2013 (Gründungsversammlung)
§ 1 – Name, Sitz, rechtliche Vertretung
1. Der Verein führt den Namen „Wir in Neuenbürg – Initiative e.V.“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins ist Neuenbürg.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB durch die Vorsitzenden allein vertreten. Er kann entsprechend der §§ 164 ff BGB Vollmachten an andere Vorstandsmitglieder erteilen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck des Vereins
1. Der Verein setzt sich ein für eine zukunftsorientierte Stadtplanung im Sinne einer umfassenden Lebensraumgestaltung in der Gesamtstadt Neuenbürg unter Berücksichtigung der historischen Bausubstanz und der im Laufe der Geschichte gewachsenen baulichen Eigenarten. Das besondere Interesse des Vereins gilt der Altstadt Neuenbürgs.
2. Der Verein strebt mit seinem Wirken eine Stärkung des Gemeinschaftsgefühls in der Bürgerschaft an. Über den Wirkungskreis der Kernstadt hinaus schließt dies ausdrücklich die Bürger in den Stadtteilen mit ein.
3. Der Verein wirkt im Sinne einer umfassenden Denkmalpflege für die Gebäulichkeiten, Denkmäler und öffentliche Bereiche der Kernstadt und der Stadtteile.
4. Der Verein fördert alle Bestrebungen zur Attraktivitätssteigerung der Altstadt, soweit diese der Erhaltung des historischen Charakters der Altstadt dienlich sind.
5. Der Verein fördert im Rahmen von Heimatpflege die Erforschung der Geschichte der Stadt Neuenbürg.
6. Der Verein fördert Kunst und Kultur.
7. Der Verein leistet begleitende Öffentlichkeitsarbeit im Sinne der Punkte 1-6.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52, 56 und 57 der Abgabenordnung und ist selbstlos tätig. Etwaige Gewinne, Spenden und Beiträge sowie Erträge und sonstige Erlöse jedweder Art dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins auch keine Sonderzuwendungen, sie haben keine Nutzung und Beteiligung am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche, geschäftsfähige Person werden, die im Sinne der Aufgaben und Ziele des Vereins wirken will. Ein Antrag auf Mitgliedschaft wird in schriftlicher Form gestellt. Über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
2. Durch schriftliche Erklärung können auch juristische Personen sowie sonstige Personenzusammenschlüsse die Mitgliedschaft erwerben, sofern sie mit ihrer Mitgliedschaft gleiche oder ähnliche Aufgaben wie unter § 2 verfolgen. Für juristische Personen gilt ein gesonderter Jahresmitgliedsbeitrag (genaueres regelt Ziffer 4).
3. Auf Vorschlag von Mitgliedern können Personen, die sich besondere Verdienste im Sinne der Aufgaben und Ziele des Vereins erworben haben, vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern berufen werden. Die Berufung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Annahme durch den Berufenen.
4. Die Mitgliedschaft ist in Beitragsgruppen wie folgt eingeteilt:
– Einzelhandel / Gastronomie / Hotel / Gewerbe
– natürliche Personen
– juristische Personen
– Personenvereinigungen/Zusammenschlüsse
– Politische Gemeinde
§ 5 – Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
o durch schriftliche Austrittserklärung
o durch Tod
o durch Auflösung bei juristischen Personen
o durch Ausschluss
2. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied mit der Zahlung seines jährlichen Beitrages länger als ein Jahr im Rückstand ist. Dem Ausschluss muss eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung vorausgehen.
3. Ein Mitglied kann auch auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es beharrlich und vorsätzlich den Zielen und Aufgaben des Vereins zuwiderhandelt oder sich einer unehrenhaften Handlungsweise schuldig gemacht hat.
§ 6 – Beiträge und Finanzen
1. Die Mitglieder des Vereins zahlen einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt wird.
2. In sozialen Härtefällen kann der Vorstand auf schriftlichen Antrag des Betroffenen eine Herabsetzung des Jahresbeitrages jeweils für ein Jahr beschließen.
3. Der Jahresbeitrag ist im laufenden Jahr jeweils bis zum 31. Mai auf das Konto des Vereins einzuzahlen.
4. Die Finanzen des Vereins setzen sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden u. Zuschüssen bzw. anderen Zuwendungen und aus Erlösen bei Aktivitäten des Vereins zusammen.
5. Die Gelder sind ausschließlich für Zwecke gemäß § 2 zu verwenden.
6. Einzelheiten kann eine Finanzordnung, die die Mitgliederversammlung beschließt, regeln.
§ 7 – Organe des Vereins sind:
 – der Vorstand
 – die Mitgliederversammlung.
§ 8 – Der Vorstand
1. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Er besteht aus:
o mindestens 2, standardmäßig 3, gleichberechtigten Vorsitzenden,
o dem Schatzmeister/Kassier,
o dem Schriftführer,
o mindestens 3 Beisitzern.
2. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Beschlussfassungen müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt in Einzelabstimmung über jedes Vorstandsmitglied. Ein Vorstandsmitglied gilt als gewählt, wenn sich die einfache Mehrheit in der Mitgliederversammlung für dieses entscheidet.
§ 9 – Die Mitgliederversammlung
1. Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Die Tagesordnung legt der Vorstand vor. Die Tagesordnung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung durch den Stadtboten oder schriftlich bekannt gegeben werden. Die Mitglieder können bis sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Ergänzungen zur Tagesordnung beim Vorstand schriftlich beantragen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt über den Arbeitsbericht, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes und der Revisionskommission, die Festsetzung des Jahresbeitrages. Sie nimmt den Arbeitsbericht des Vorstandes und den Finanzbericht der Revisionskommission entgegen.
3. Die Mitglieder haben nach Ermächtigung durch das Registergericht das Recht, außer-ordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn sie von mindestens einem Drittel der Mitgliedschaft verlangt werden und der Vorstand ihrem Verlangen auf Einberufung nicht nachgekommen ist.
4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen werden gleichsam mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.
5. Die Mitgliederversammlung kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse sind dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
6. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, das der Schriftführer unterschreibt.
§ 10 – Beitritt zu anderen Vereinigungen
Der Vorstand kann beschließen, dass der Verein sich um die Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Gesellschaften bewirbt, sofern dies mit den Zielen gemäß § 2 im Einklang steht.
§ 11 – Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur aufgelöst werden, wenn in einer Mitgliederversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür stimmen und in dieser Versammlung mehr als 50 % der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als 50% der Mitglieder anwesend, ist eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der die Auflösung mit 75% der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann. Ein Antrag auf Auflösung kann nur vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Mitglieder gestellt werden.
2. Im Fall der Auflösung des Vereins hat der Vorstand bis zur Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten weiter geschäftsführend tätig zu sein.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins werden zunächst alle mit der Auflösung im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten geregelt. Danach eventuell noch bestehende Vermögenswerte werden der Stadt Neuenbürg für einen anerkannt gemeinnützigen Zweck gem. § 2 dieser Satzung zugeführt.